
mit dieser Frage. Bild: Annemarie Jöhr
Maurizio Piu (20)
Humor ist eine wunderbare Sache. Er trägt eine Leichtigkeit in den Alltag und ermöglicht häufig einen entspannteren Zugang zu Themen, deren Ernsthaftigkeit uns auch mal schwer im Magen liegen kann. Doch gerade, wenn es um sarkastische und zynische Sprüche oder im Allgemeinen um schwarzen Humor geht, bewegt man sich oft in einer Grauzone. Auf einen unangebrachten Witz kann beispielsweise soziale Ächtung folgen. In diesem Artikel geht es jedoch nicht um die «soziale Moral», sondern um die rechtliche Situation bei solchen Aussagen. Kann man sich mit Sprüchen, Witzen oder Ähnlichem strafbar machen? Wie geht unsere Gesetzgebung mit dieser Thematik um? Diese Fragen beantwortet mir ein befreundeter Student der Rechtswissenschaften, Marc Wellenzohn (24):
In welchen Bereichen wird es mit dem schwarzem Humor kritisch?
Marc Wellenzohn: Mit «schwarzem Humor» wird es grundsätzlich dann kritisch, wenn diskriminierende Aussagen gegenüber Rasse, Religion, Ethnie und nach der Abstimmung vom 9. Februar 2020 jetzt auch der sexuellen Orientierung im Spiel sind. Das bedeutet konkret, dass öffentliche Aussagen, welche ‹Personen oder Personengruppen› aufgrund der vorigen vier Kriterien in ihrer Menschenwürde verletzen, strafbar sein können.
«Wenn also aus dem Kontext heraus klar sein sollte, dass es sich um einen plumpen Witz handelt, welcher keine diskriminierende Grundabsicht hat, braucht man sich keine Sorgen darüber zu machen.»
Marc Wellenzohn
Und was wird hier unter «Menschenwürde verletzen» verstanden?
Darunter versteht man, dass der gleichberechtigte Zugang zu den Menschenrechten abgesprochen oder verwehrt wird. Das ist eine juristische Formulierung dafür, dass eine Aussage oder ein Witz ein feindseliges Klima gegenüber dieser Personengruppe zu schaffen vermöchte. In diesem Absatz wird ebenfalls das Veröffentlichen von Ideologien aufgenommen, welche auf systematische Herabsetzung oder Verleumdung von Angehörigen einer bestimmten Rasse, Religion, Ethnie oder sexuellen Orientierung abzielen, was unter dem Begriff der «Hassrede» zusammengefasst wird. Wichtig ist dabei insbesondere die Absicht, diese Gedanken zu verbreiten, so beispielsweise durch Bild, Schrift oder Sprache.
Wenn jedoch aus dem Kontext heraus klar sein sollte, dass es sich um einen plumpen, nicht ernst gemeinten Spruch oder Witz handelt, welcher keine diskriminierende Grundabsicht hat, fällt dies nicht unter diese Gesetzesbestimmung.
Wie steht es mit Diskriminierungen gegenüber Personengruppen aus anderen Gründen als Religion, Rasse, Ethnie und sexueller Orientierung?
Unser Gesetz regelt grundsätzlich diese vier Diskriminierungsformen, da diese Angriffe auf die Menschenwürde darstellen können. Bei Diskriminierung aus anderen Gründen, so beispielsweise der Nationalität, ist es relevant, ob dabei auch eine Ethnie oder Religion betroffen ist. Das kann bei Begriffen wie «Türke» oder «Israeli» der Fall sein. Eine weiterreichende Regelung von Diskriminierung als diese vier Kriterien umfasst unser Gesetz allerdings nicht.
«Die Grenze zwischen privatem und öffentlichen Raum ist etwas schwammig.»
Marc Wellenzohn
Vorhin ist der Begriff «öffentliche Aussagen» gefallen. Bedeutet das, dass ich nun am Stammtisch nichts Diskriminierendes sagen darf?
Jein. Der Begriff der Öffentlichkeit ist in der Diskriminierungsstrafnorm von zentraler Wichtigkeit. Jedoch ist die Grenze zwischen privatem und öffentlichem Raum etwas schwammig. Gespräche mit Familie, Freunden und auch weiteren Verwandten sind im Allgemeinen sehr klar privat, hier kann man grundsätzlich in aller Freiheit jeglichen Hass äussern. Wenn man jedoch eine grosse Zahl an «Freunden» in einen Festsaal einlädt und dort diskriminierende Äusserungen macht, könnte das schon kritisch werden. Vor allem weil dabei auch eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass solches Gedankengut an eine Vielzahl von Dritten weitergelangen kann. Relativ klar ist die Strafbarkeit bei öffentlichen Posts auf Sozialen Medien, so zum Beispiel einem Instagram-Beitrag, der öffentlich gegen eine Rasse hetzt. Schwarzen Humor zu äussern, dürfte aus rechtlicher Sicht in der Öffentlichkeit keine Probleme darstellen. Solange bei solchen Äusserungen die humoristische Absicht erkennbar ist und keine schwerwiegende Erniedrigung enthält, kann man dafür nicht strafrechtlich verfolgt werden. Ob man dabei aber auch eine mögliche soziale Ächtung hinnehmen möchte, ist jeder Person selbst überlassen.