Scheidung:
«Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob sich das Herz zum Herzen findet, der Wahn ist kurz, die Reu’ ist lang.» (Friedrich Schiller). Aber was, wenn die Ehe trotz vorheriger Prüfung in die Brüche geht? Stimmt es, dass die Scheidung erst nach zweijährigem Getrenntleben eingereicht werden kann?
Dies stimmt nicht ganz, da unterschieden werden muss, ob beide Ehepartner die Scheidung möchten oder nicht. Falls ja, so kann das gemeinsame Scheidungsbegehren jederzeit eingereicht werden. Eine vorherige Trennung ist somit nicht nötig, dennoch sollte die Scheidung erst nach reichlicher Überlegung eingereicht werden.
«Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob sich das Herz
zum Herzen findet.»
Möchte sich nur ein Ehepartner scheiden lassen, so ist dies nur möglich, wenn das Paar ununterbrochen während zwei Jahren getrennt gelebt hat. Dies bedingt sowohl eine örtliche Trennung als auch einen klar bekundeten Trennungswillen. Grundsätzlich wird die Frist unterbrochen, wenn das Zusammenleben wieder aufgenommen wird. Dies bedeutet, dass die Frist bei einer erneuten Trennung von Neuem zu laufen beginnt. Ein Versöhnungsversuch soll aber nicht an der Angst scheitern, dass die Frist unterbrochen werden könnte. Daher hat ein kurzer, erfolgloser Versöhnungsversuch, welcher im Zusammenleben von wenigen Wochen besteht, keine Auswirkungen auf den Fortlauf der Frist. Wie lange ein solcher Versuch genau dauern darf, hängt von den jeweiligen familiären Umständen ab.
Die zweijährige Frist kann unterschritten werden, wenn der Ehegattin oder dem Ehegatten, die oder der die Scheidung verlangt, das Weiterführen der Ehe nicht mehr zugemutet werden kann. Dies kann beispielsweise bei schwerer körperlicher und seelischer Misshandlung, oder bei schweren Persönlichkeitsverletzungen gegeben sein.
Recht zum Schweigen:
«Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was Sie sagen kann vor Gericht
gegen Sie verwendet werden.»
Wir kennen es alle: In einem Krimi wird der Bösewicht von der Polizei geschnappt und in einem Verhörraum ausgefragt. Zuvor wird er jedoch meist noch von einem Polizisten darauf hingewiesen, dass alles, was er sagt, vor Gericht verwendet werden kann. Hierbei handelt es sich um eine klassische, dramatisierte Hollywood-Floskel, die in der Schweiz so nicht funktionieren würde. Falls die Polizei oder die Staatsanwaltschaft eine Person festnimmt, von der sie vermutet, etwas verbrochen zu haben, können sie diese einvernehmen und zur mutmasslichen Tat befragen. Zuvor müssen sie jedoch die beschuldigte Person über ihre Rechte aufklären. Geregelt ist dies im Artikel 158 der Strafprozessordnung, welcher folgendermassen lautet:
1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn
der ersten Einvernahme […] darauf hin, dass:
- gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten
Gegenstand des Verfahrens bilden; - sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
- sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls
eine amtliche Verteidigung zu beantragen; - sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2 Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
Dieser ganze Katalog muss von der Polizei erfüllt werden, bevor der oder die Beschuldigte zum ersten Mal einvernommen wird. Dabei ist der zweite Absatz besonders wichtig: Vergisst die Polizei oder die Staatsanwaltschaft, eine dieser Voraussetzungen mitzuteilen, können die danach gemachten Aussagen später vor Gericht nicht verwendet werden. Das heisst, gesteht die beschuldigte Person die Tat nach fehlerhafter Aufklärung, so darf das Geständnis nicht verwendet werden und ist aus den Akten zu entfernen. Eine korrekte Aufklärung ist vorzunehmen und die Einvernahme ist zu wiederholen. Beteuert der oder die Beschuldigte nach korrekter Aufklärung seine oder ihre Unschuld, so muss die Polizei und Staatsanwaltschaft die Schuld beweisen und das Geständnis «vergessen», denn das Gericht darf dieses nicht berücksichtigen.
Zusammengefasst ist die Aussage nicht falsch; Aussagen der beschuldigten Person können vor Gericht verwendet werden. Dies jedoch nur, wenn die beschuldigte Person korrekt über ihre Rechte aufgeklärt worden ist. Übrigens empfehlen Praktiker in einer solchen Situation in der Regel nichts zu sagen, bis man sich mit einem Anwalt absprechen kann.
Mündlicher Vertrag:
«Aber Oma hat mir versprochen, dass ich mal den Oldtimer erbe!»
Meist werden sie geschlossen, ohne dass man es merkt: mündliche Verträge. Sie vereinfachen unsere Alltagsgeschäfte sehr, etwa beim Kauf von frischem Gemüse am lokalen Märitstand. Dank der Formfreiheit kann hier ein gültiger, mündlicher Kaufvertrag abgeschlossen werden. Dies ist aber nicht bei allen Kaufverträgen möglich. So setzt beispielsweise ein Grundstückkauf voraus, dass dieser vom Notar beglaubigt und anschliessend ins Grundbuch eingetragen wird.
Wie steht es um eine Lohnerhöhung? Kann diese mündlich vereinbart werden? Der Arbeitsvertrag kann tatsächlich mündlich abgeschlossen werden, was sich aus Beweisgründen aber nicht empfiehlt. Eine Lohnerhöhung wäre eine Abänderung des Vertrages, was jederzeit möglich ist, wenn dies der Wille beider Parteien ist. Wird die Lohnerhöhung also nur im Spass vereinbart ist sie leider nicht gültig.
Und was, wenn mir meine Grossmutter ihren Oldtimer als Erbe verspricht, davon aber nichts im Testament steht? Kann ich mich auch da auf einen mündlichen Vertrag berufen? Ein Testament muss gewisse Formvorschriften erfüllen, damit es gültig ist. Dies bedeutet, dass es handschriftlich verfasst und unterzeichnet worden sein muss. Auf diese mündliche Zusicherung kann man sich also nicht berufen. Die Erben können aber, wenn das Testament nichts anderes vorsieht, frei entscheiden, wem welches Gut zukommt. Hier kann sich also der oder die Oldtimer-LiebhaberIn zu Worte melden und kundtun, dass er oder sie diesen Teil des Erbes bevorzugen würde.
Es zeigt sich: mündliche Verträge erleichtern uns den Alltag, sind aber bei komplexeren Rechtsgeschäften entweder nicht möglich oder nicht zu empfehlen.